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STATUTEN
Version vom: 31. Oktober 2020
Vormerkung
Um die Lesbarkeit des Textes nicht zu erschweren, werden alle Personenbenennungen in der männlichen Form gehalten und sind als Kurzform für beide Geschlechter gedacht.
I. Name und Zweck des Vereins
Art. 1
Unter dem Namen SPORT CLUB ZURZACH besteht in Zurzach seit dem Jahre 1928 ein Verein im
Sinne des Artikels 60 ff des Schweizerischen-Zivil-Gesetzbuches (ZGB). Die Vereinsfarben sind grün/weiss.
Art. 2
Der SPORT CLUB ZURZACH bezweckt die Ausübung und die Förderung des Fussballsports sowie die
Pflege der Kameradschaft und die Geselligkeit.
Art. 3 Statutenartikel Ethik:
„Der Sport Club Zurzach setzt sich für einen gesunden, respektvollen, fairen und erfolgreichen Sport ein. Er lebt diese Werte vor, indem er - sowie seine Organe und Mitglieder - dem Gegenüber mit Respekt begegnet, transparent handelt und kommuniziert. Der Sport Club Zurzach anerkennt die «Ethik-Charta» des Schweizer Sports und sorgt für deren Umsetzung und
Einhaltung im gesamten Verein.“
Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
Anhang 1.1 Sport rauchfrei
II. Haftung, Neutralität, Dachorganisationen, Untersektionen
Art. 3
Für die Verbindlichkeiten des SPORT CLUBS ZURZACH haftet allein das Clubvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 4
Der SPORT CLUB ZURZACH ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 5
Der SPORT CLUB ZURZACH ist Mitglied des Aargauischen Fussballverbandes (AFV) und des Schweizerischen Fussballverbandes (SFV). Der Verein sowie seine Mitglieder, Spieler und Funktionäre sind den Statuten, Reglementen und Beschlüssen des AFV, SFV, FIFA und der UEFA unterstellt.
Art. 6
Im SPORT CLUB ZURZACH können Untersektionen gebildet werden, die in sportlicher und finanzieller Hinsicht eigenständig sind.
Im SPORT CLUB ZURZACH bestehen heute folgende Untersektionen: keine
Die Statuten der in Art. 5 genannten Verbände sowie des SPORT CLUB ZURZACH sind für die Untersektionen verbindlich.
III. Mitgliedschaft
Art. 7
Der SPORT CLUB ZURZACH kennt nachfolgende Mitgliederkategorien:
A) Ehrenpräsident
B) Ehrenmitglieder
C) Freimitglieder
D) Aktivmitglieder
E) Junioren
F) Mitglieder
G) Mitglieder von Amtes wegen
H) Passivmitglieder
I) Untersektionen
Ehrenpräsident: Die Generalversammlung kann einen abtretenden Präsidenten des SPORT CLUB ZURZACH der mindestens 10 Jahre das Präsidentenamt bekleidet und ausserordentliche Leistungen und Verdienste erbracht hat zum Ehrenpräsidenten ernennen. Einem Ehrenpräsidenten stehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu. Er ist von der Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und Helfereinsätzen befreit.
Ehrenmitglieder: Die Generalversammlung kann Personen, die für den SPORT CLUB ZURZACH mindestens 10 Jahre ein Vorstandsamt oder ein anderes offizielles Amt bekleidet haben und in dieser Zeit ausserordentliche Leistungen und Verdienste erbracht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Den Ehrenmitgliedern stehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und Helfereinsätzen befreit.
Freimitglieder: Die Generalversammlung kann Personen, die für den SPORT CLUB ZURZACH mindestens ein Vorstandsamt oder ein anderes Amt bekleidet und sich in dieser Zeit besonders verdient gemacht haben, zu Freimitgliedern ernennen. Den Freimitgliedern stehen sämtliche Mitgliedschaftsrechte zu. Sie sind von der Pflicht zur Leistung von Jahresbeiträgen und Helfereinsätzen befreit.
Aktivmitglieder: Wer über einen gültigen Spielerpass des SFV verfügt, regelmässig am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnimmt und nach den Bestimmungen des SFV nicht mehr als Junior spielberechtigt ist, gilt als Aktivmitglied und hat einen Jahresbeitrag zu leisten.
Junioren: Wer über einen gültigen Spielerpass des SFV verfügt und nach den Bestimmungen des SFV als Junior spielberechtigt ist, gilt als Junior und hat einen
Jahresbeitrag zu leisten. Gleiches gilt für Kinder der Kategorien F und G, welche noch keinen Spielerpass benötigen.
Mitglieder: Als Mitglieder gelten Personen, die nicht (mehr) regelmässig am Spiel- und Trainingsbetrieb teilnehmen, aber dem Verein trotzdem noch verbunden bleiben möchten. Mitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt und haben einen reduzierten Jahresbeitrag zu leisten (max. 20% eines Aktivmitgliederbeitrages).
Mitglieder von Amtes wegen: Vorstandsmitglieder, Trainer, Schiedsrichter und andere Funktionäre, auf die keiner der vorgenannten Mitgliederkategorien angehören, sind von Amtes wegen Mitglieder des SPORT CLUB ZURZACH. Sie sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Mitglieder von Amtes wegen sind von der Leistung der Jahresbeiträge befreit.
Passivmitglieder: Als Passivmitglieder gelten Personen, die über keinen Spielerpass verfügen und den SPORT CLUB ZURZACH unterstützen. Die Passivmitglieder sind an der Generalversammlung nicht stimmberechtigt. Passivmitglieder sind verpflichtet, den in den Statuten festgesetzten Passivmitgliederbeitrag zu leisten.
Untersektionen: Die dem SPORT CLUB ZURZACH zugehörigen Untersektionen gemäss Art. 6 sind als solche Mitglieder des SPORT CLUB ZURZACH. Die Untersektionen sind an der Generalversammlung stimmberechtigt. Die Untersektionen leisten die in den besonderen Vereinbarungen mit dem SPORT CLUB ZURZACH festgelegten Pflichten.
Art. 8
Beitrittserklärungen sind in der Regel schriftlich an den Vorstand zu richten. Neue Mitglieder müssen bei der nächsten Generalversammlung durch die Versammlung mit dem einfachen Mehr definitiv aufgenommen werden. Wer in den SPORT CLUB ZURZACH aufgenommen worden ist, unterzieht sich dessen Statuten, Reglementen und Beschlüssen. Die Aufnahmegesuche von minderjährigen (auch von Aktivspielern, sofern sie noch minderjährig sind) müssen von den Eltern oder dem gesetzlichen Vertreter mit unterzeichnet werden.
Art. 9
Die Mitgliedschaft aller Kategorien kann mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand vor der Generalversammlung gekündigt werden. Ausstehende Jahresbeiträge, Spielerbussen und allfällige sonstige Ausstände gegenüber dem SPORT CLUB ZURZACH müssen vor dem Austritt bezahlt werden.
IV. Pflichten, Haftung der Mitglieder
Art. 10
Die Mitglieder sind verpflichtet, die das Vereinsleben regelnden Vorschriften und Anordnungen zu befolgen. Das Mitglied haftet gegenüber dem SPORT CLUB ZURZACH für absichtlich oder fahrlässig zugefügte Schäden. Der SPORT CLUB ZURZACH haftet nicht für Unfälle und Diebstähle usw. die sich während dem Clubbetrieb ereignen. Für widerrechtliche Handlungen eines Mitgliedes im Namen des SPORT CLUB ZURZACH kann der Club nicht haftbar gemacht werden.
Art. 11
Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied ist verpflichtet, pro Vereinsjahr Helfereinsätze zu leisten. Der SPORT CLUB ZURZACH kann zur Durchsetzung der Helferpflicht eine Lenkungsabgabe erheben.Ein Reglement bestimmt die Anzahl der pro Vereinsjahr zu leistenden Einsätze und regelt die Einzelheiten einer allfälligen Lenkungsabgabe.
V. Strafen, Ausschluss von Mitgliedern
Art. 12
Der Vorstand kann Mitglieder, die schuldhaft die Statuten des Vereins, dessen Reglemente, Statuten der Verbände oder staatliche Strafbestimmungen verletzt haben, bestrafen. Er hat den Beschuldigten anzuhören. Die Strafe ist dem Verschulden anzumessen. Die Strafe kann bestehen aus einem Verweis,
aus Busse bis zu CHF 300.-, Suspension vom Spielbetrieb oder gemeinnütziger Arbeit innerhalb des Vereins.
Vereinsmitglieder, die dem Verein oder dessen Ansehen in schwerwiegender Weise geschadet haben, können aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Die Generalversammlung bestimmt über den Ausschluss von stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
Der Ausschluss von nicht stimmberechtigten Mitgliedern liegt in der Kompetenz
des Vorstandes.
VI. Organe des SPORT CLUB ZURZACH
Art. 13
Die Organe des SPORT CLUB ZURZACH sind:
A) die Generalversammlung
B) der Vorstand
C) die Kommissionen
D) die Revisoren
Art. 14
Das Vereinsjahr (Rechnungsjahr) dauert von Januar bis Dezember. Die Fussballsaison richtet sich nach
den Spielplänen des AFV.
VII. Die Generalversammlung
Art. 15
Die ordentliche Generalversammlung muss alljährlich bis Ende März durchgeführt werden. Sie muss vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Versammlung einberufen werden. Die Bekanntgabe der Traktandenliste hat schriftlich zu erfolgen.
Art. 16
Anträge der Mitglieder zu Handen der Generalversammlung müssen schriftlich mindestens fünf Tage vor der Versammlung beim Präsidenten eingereicht werden. Über verspätet eingereichte Anträge muss die Generalversammlung nicht beschliessen.
Art. 17
An der Generalversammlung sind folgende Mitglieder stimmberechtigt:
a) Ehrenpräsident
b) Ehrenmitglieder
c) Freimitglieder
d) Aktivmitglieder
e) Junioren A (offizieller A-Junioren Jahrgang)
f) Mitglieder
g) Mitglieder von Amtes wegen
h) Untersektionen
Art. 18
Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Fasst die Generalversammlung Beschlüsse, denen weniger als ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder zustimmen, so sind diese Beschlüsse provisorisch. Die Beschlüsse werden definitiv, wenn nicht innert 10 Tagen seit der Generalversammlung mindestens ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand die Neubeurteilung durch eine ausserordentliche Generalversammlung verlangt. Wahlen und Abstimmungen finden offen statt. Die Generalversammlung kann mit Zustimmung durch zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder für einzelne Traktanden eine geheime Abstimmung beschliessen.
Art. 19
Soweit die Statuten für das Zustandekommen eines Beschlusses keine qualifizierten Mehrheiten verlangen, fasst die Generalversammlung ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt
der Vorsitzende den Stichentscheid.
Art. 20
Auf Beschluss des Vorstandes oder wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies beim Präsidenten verlangt, ist eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen. Die ausserordentliche Generalversammlung ist innert einem Monat seit Einreichung des Begehrens bzw. innert nützlicher Frist seit dem Beschluss des Vorstandes durchzuführen und denstimmberechtigten Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus unter Angabe der Traktanden schriftlich anzuzeigen. Zusätzliche Anträge müssen schriftlich mindestens 5 Tage vor der ausserordentlichen Generalversammlung beim Präsidenten eingereicht werden.
Art. 21
Die Generalversammlung bildet das oberste Organ des SPORT CLUB ZURZACH.
In die Kompetenz der Generalversammlung fallen:
1. Die jährliche Wahl des Präsidenten, des Vorstandes, der Revisoren und der ständigen Kommissionen
2. Die Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
3. Die Festsetzung des Budgets inkl. allen Jahresbeiträgen
4. Die Revision der Statuten
5. Die Aufnahme von Vereinsmitgliedern und der Ausschluss stimmberechtigter Mitglieder
6. Die Wahl von Ehrenpräsidenten, Frei-, Ehrenmitgliedern
7. Die Genehmigung der Reglemente mit finanziellen Folgen
8. Die Aufsicht über die übrigen Organe
9. Die Abberufung von Organen
10. Die Erteilung der Décharge an den Vorstand und die Kommissionen
11. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
12. Die Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder
13. Die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten besonderen Geschäfte
14. Die Einsetzung von Geschäftsprüfungskommissionen, die die Amtsführung der übrigen Organe und der nicht ständigen Kommissionen überprüfen kann
15. Die Beschlussfassung über die Einführung und Aufhebung einer Lenkungsabgabe zur Durchsetzung der Helferpflicht
16. Festlegung der Anlässe und des entsprechenden OK
VIII. Der Vorstand
Art. 22
a) Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins. Er vertritt den Verein nach aussen. Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung oder einer Kommission fallen.
b) Zu den Kompetenzen des Vorstandes gehören insbesondere der Erlass von Pflichtenheften sowie die Anstellung und Entlassung von Trainern. Er kann Kommissionen einsetzen und diesen Aufgaben aus seinem Kompetenzbereich übertragen.
c) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie 4-8 zusätzlichen Mitgliedern (Finanzchef, Aktuar, Juniorenobmann, Chef Anlässe), ein Mitglied amtet zusätzlich als Vizepräsident.
d) So weit es die Geschäfte erfordern, kann der Vorstand während des Vereinsjahrs ausscheidende Vorstandsmitglieder interimistisch bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung ersetzen. Die Generalversammlung kann dem Vorstand auf dessen Antrag hin die Kompetenzen erteilen, während des Vereinsjahres Stellen im Vorstand interimistisch bis zur nächsten Generalversammlung zu besetzen.
e) Der Vorstand tritt auf schriftliche Einladung des Präsidenten zu Vorstandssitzungen zusammen, so oft es die Geschäfte erfordern. Auf Begehren von zwei Vorstandsmitgliedern hat der Präsident eine Vorstandssitzung einzuberufen.
f) Bei Abwesenheit oder Verhinderung des Präsidenten übernimmt der Vize-Präsident dessen Funktionen.
Art. 23
Die Vorstandsmitglieder sind für den SPORT CLUB ZURZACH zeichnungsberechtigt. Die Zeichnungsberechtigung steht den Vorstandsmitgliedern kollektiv zu Zweien zu. Der Vorstand kann die Zeichnungsberechtigung für gewisse Bereiche an zusätzliche Funktionäre übertragen, welche dann zusammen mit einem Vorstandsmitglied für diese Bereiche unterschreiben dürfen (z.B. Chef Marketing).
IX. Die Kommissionen
Art. 24
Die Kompetenzen der ständigen Kommissionen sind durch Pflichtenhefte und Reglemente zu regeln. Der Vorstand umschreibt den Auftrag und die Kompetenzen der Kommissionen.
X. die Rechnungsrevisoren
Art. 25
Für die jährliche Rechnungsprüfung sind zwei Revisoren zu bestimmen. Die beiden Revisoren werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt.
Art. 26
Die Rechnungsrevisoren haben Rechnung und Vermögen des SPORT CLUB ZURZACH zu prüfen und der Generalversammlung über das Ergebnis einen schriftlichen Bericht zu erstatten.
XI. Die Mittel des Vereins
Art. 27
Der SPORT CLUB ZURZACH deckt den zu Verfolgung des Vereinszwecks nötigen Mittelbedarf insbesondere aus Mitgliederbeiträgen, Sponsorenbeiträgen, Zuwendungen der Supportervereinigung, Subventionen, Gönnerbeiträgen und Spenden. Ausserdem führt er Anlässe durch.
Art. 28
Der SPORT CLUB ZURZACH kann Mitgliederbeiträge erheben. Über deren Höhe beschliesst die Generalversammlung. Familien mit Kindern in der Kategorie Junioren erhalten ab dem zweiten Kind einen Rabatt auf den Saisonbeitrag. Der Rabatt wird vom Vorstand festgelegt.
Die Generalversammlung des SPORT CLUB ZURZACH kann zusätzlich zu den ordentlichen Mitgliederbeiträgen gemäss Abs. 1 für besondere Aufgaben im Zusammenhang mit der Infrastruktur des Vereins zweckgebundene Mitgliederbeiträge beschliessen. Die Generalversammlung legt die Höhe, beitragspflichtigen Mitgliederkategorien und die Zweckbindung fest. Die zweckgebundenen Mitgliederbeiträge entfallen, wenn der besondere Zweck erfüllt ist.
XII. Statuten und Statutenänderungen
Art. 29
Statutenänderungen können durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder an der Generalversammlung beantragt werden. Zu ihrer Gültigkeit bedürfen Statutenänderungen der Zustimmung von zwei Drittel der an der Generalversammlung vertretenen stimmberechtigten Mitgliedern.
XIII. Auflösung des Vereins
Art. 30
Die Auflösung des SPORT CLUB ZURZACH kann durch die Generalversammlung beschlossen werden. Sie kann nur beschlossen werden, wenn ein separates Traktandum besteht. Der Beschluss erfordert eine
Zweidrittelmehrheit. Das Restvermögen des Vereins ist der Gemeinde Bad Zurzach zu übergeben. Bei Gründung eines gleichartigen Vereins, der den Fussballsport in der Gemeinde Bad Zurzach pflegen und fördern will, hat die Gemeinde dem neuen Verein ein Jahr nach seiner Gründung das finanzielle Vereinsvermögen abzuliefern. Bestehende Anlagen des alten SPORT CLUB ZURZACH können durch den neuen Verein bis zur definitiven Übernahme nach einem Jahr kostenlos benützt werden.
Art. 31
Bei einer Auflösung des Vereins kann die Generalversammlung auch beschliessen, dass das Vereinsvermögen direkt an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt, übertragen wird.
XIV. Schlussbestimmungen
Art. 32
Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 19. März 2014 angepasst und genehmigt. Sie treten mit Genehmigung durch den Zentralvorstand des SFV in Kraft.
Art. 33
Datum der Statutenrevision: Bad Zurzach, 01. Juli 2015
Ersetzt die Statuten vom: 01. Juli 2015
19. März 2014
28. August 2009
26. August 2005
30. August 2002
18. August 2000
10. Januar 1989
16. November 1979
10. Oktober 1951
Anhang
Die nachfolgenden Anhänge «Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im
Sport» und «Sport rauchfrei» bilden einen integrierenden Bestandteil zu
den Statuten.
Anhang 1: Die neun Prinzipien der Ethik-Charta im Sport
1 Gleichbehandlung für alle.
Nationalität, Alter, Geschlecht, sexuelle Orientierung, soziale Herkunft,
religiöse und politische Ausrichtung führen nicht zu Benachteiligungen.
2 Sport und soziales Umfeld im Einklang.
Die Anforderungen in Training und Wettkampf sind mit Ausbildung, Beruf
und Familie vereinbar.
3 Stärkung der Selbst- und Mitverantwortung.
Sportlerinnen und Sportler werden an Entscheidungen, die sie betreffen, beteiligt.
4 Respektvolle Förderung statt Überforderung.
Die Massnahmen zur Erreichung der sportlichen Ziele verletzen weder
die physische noch die psychische Integrität der Sportlerinnen und Sportler.
5 Erziehung zu Fairness und Umweltverantwortung.
Das Verhalten untereinander und gegenüber der Natur ist von Respekt geprägt.
6 Gegen Gewalt, Ausbeutung und sexuelle Übergriffe.
Physische und psychische Gewalt sowie jegliche Form von Ausbeutung werden nicht toleriert. Sensibilisieren, wachsam sein und konsequent eingreifen.
7 Absage an Doping und Drogen.
Nachhaltig aufklären und im Falle des Konsums, der Verabreichung oder
der Verbreitung sofort einschreiten.
8 Verzicht auf Tabak und Alkohol während des Sports.
Risiken und Auswirkungen des Konsums frühzeitig aufzeigen.
9 Gegen jegliche Form von Korruption.
Transparenz bei Entscheidungen und Prozessen fördern und fordern.
Den Umgang mit Interessenkonflikten, Geschenken, Finanzen und Wetten regeln und konsequent offenlegen.
Anhang 1.1: Sport rauchfrei
Die Umsetzung «Sport rauchfrei» beinhaltet folgende Anforderungen:
- Tabakfreie Zeit vor, während und nach dem Sport (d.h. eine Stunde
vor bis eine Stunde nach dem Sport)
- Vereinslokalitäten sind rauchfrei
- Verzicht auf finanzielle Unterstützung durch Tabakfirmen
- Anlässe werden rauchfrei durchgeführt. Dies beinhaltet:
o Wettkämpfe
o Sitzungen (inkl. DV/GV)
o Spezielle Anlässe (z.B. Weihnachtsfeier, Vereinslotto).
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